Neue Regeln für Tempo-30-Zonen ab Oktober

Bundesrat zwingt Städte und Gemeinden in die Knie

Auf Hauptverkehrsachsen soll Tempo 30 in Zukunft nur noch mit einem Gutachten möglich sein. Das hat der Bundesrat am Mittwoch entschieden. Die neuen Regelungen gelten bereits im Herbst.
Publiziert: 13. August 2026

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AGVS-Newsdesk


										Bundesrat zwingt Städte und Gemeinden in die Knie
Will eine Gemeinde auf einer verkehrsorientierten Strasse Tempo 30 einführen, muss sie dies künftig mit einem Gutachten belegen. Foto: Dioto Digital Art/Pexels.com

Der Bundesrat will verhindern, dass Temporeduktionen auf verkehrsorientierten Strassen zu ungewolltem Ausweichverkehr in Wohnquartieren führen. Künftig muss deshalb in einem Gutachten genau nachgewiesen werden, dass eine tiefere Höchstgeschwindigkeit auf Hauptverkehrsachsen den Verkehr nicht auf siedlungsorientierte Strassen verlagert.

Die entsprechende Änderung der sogenannten Signalisationsverordnung hat die Landesregierung an ihrer Sitzung vom Mittwoch beschlossen. Sie geht auf die Überweisung der Motion Schilliger durch das Parlament im März 2024 zurück. Das Inkrafttreten erfolgt per 1. Oktober 2026.

 

Rechtsvortritt wird abgeschafft 

Mit der Erstellung des Gutachtens wird sichergestellt, dass das übergeordnete Strassennetz seine Funktion beibehält und Quartiere geschützt werden. Verkehrsbetriebliche Massnahmen auf verkehrsorientierten Strassen müssen sich streng an den Kriterien der Netzfunktion und der Verkehrssicherheit orientieren. Die Vernehmlassung zeigte für diesen Nachweis im Gutachten eine breite Zustimmung.

Ergänzend passt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) seine Verordnung über Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen an. Auf verkehrsorientierten Strassen mit Tempo 30 ist künftig grundsätzlich kein Rechtsvortritt zulässig. Auf diese Weise soll der Verkehrsfluss für Fahrzeughalter:innen sowie den fliessenden Verkehr weiterhin garantiert bleiben. Zudem können Fussgängerstreifen auf diesen Abschnitten weiterhin signalisiert werden, damit Passant:innen die Fahrbahn wie anhaltend sicher queren können.

Hingegen verzichtet der Bundesrat auf eine Pflicht zur Priorisierung von lärmarmen Belägen. Solche modernen Beläge reduzieren den Verkehrslärm zwar effektiver als Temporeduktionen, allerdings wurde im Vernehmlassungsverfahren seitens einer Mehrheit der Kantone, Städten und Gemeinden auf die höheren Kosten solcher Beläge hingewiesen, weshalb der Vorschlag für eine effektivere Lärmbekämpfung letztlich doch nicht übernommen wurde.

 

Tempo 30 in Quartieren weiterhin ohne Gutachten möglich

Die Regelungen für siedlungsorientierte Strassen bleiben von diesen Anpassungen unberührt. Seit dem 1. Januar 2023 ist die Anordnung von Tempo 30 in Quartieren erleichtert, da kein Gutachten mehr verlangt wird. Die Massnahme kann dort weiterhin auch ausschliesslich zur Steigerung der Lebensqualität eingerichtet werden, selbst ohne das Vorliegen von Sicherheitsgründen oder Schutzbedarf vor Umweltbelastungen.

Zur klaren Abgrenzung definiert das Recht die Strassentypen deutlich: Verkehrsorientierte Strassen dienen primär den Anforderungen des Motorfahrzeugverkehrs und sind für sichere, wirtschaftliche sowie leistungsfähige Transporte im übergeordneten Netz bestimmt. Siedlungsorientierte Strassen befinden sich innerorts und richten sich primär an die Bedürfnisse der Anwohnenden. Dazu zählen Quartierstrassen wie auch Zufahrten zu Wohnsiedlungen.